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   VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992   

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VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992 (https://dejure.org/2022,7255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2022 - 4 CE 21.2992 (https://dejure.org/2022,7255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2022 - 4 CE 21.2992 (https://dejure.org/2022,7255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GO § 18a
    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

  • rewis.io

    Bürgerbegehren, Sicherungsanspruch, Bestimmtheit der Fragestellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GO Art. 18a Abs. 13 ; GO Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit der Fragestellung für die Zulassung eines Bürgerbegehrens (hier: "Expansions-Stopp der Chemiefirma")

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die erst noch durch nachfolgende Detailregelungen des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n.F. 50, 42/44 = BayVBl 1997, 276/277).

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).

    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45; U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 36 ff.).

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    a) Ein Bürgerbegehren kann nur zugelassen werden, wenn die mit ihm unterbreitete Fragestellung ausreichend bestimmt ist (BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - BayVBl. 2018, 22 Rn. 24 m.w.N.).

    Insbesondere ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob in der Aussage, die in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne ermöglichten eine Produktionsausweitung, eine unrichtige Tatsachenbehauptung liegt bzw. ob damit die maßgebende Rechtslage unzutreffend erläutert wird (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - BayVBl 2018, 22 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45; U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 36 ff.).

    Er kann nicht im Vorhinein anhand objektiver Maßstäbe oder allgemeiner Erfahrungswerte abschätzen, in welcher Reihenfolge und mit welchem Nachdruck die einzelnen Maßnahmen eingesetzt werden müssten, um das Ziel einer Verhinderung der weiteren Expansion der Chemiefirma sicher zu erreichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 39).

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 4 CE 21.2576

    Zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Auch verfahrensleitende Entscheidungen wie die Einstellung eines Bebauungsplanverfahrens und die Einleitung eines neuen Planungsprozesses, etwa ein Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - VGH n.F. 63, 282 Rn. 29 = BayVBl 2011, 309) oder die Einleitung einer gemeindlichen Rahmenplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (vgl. BayVGH, B.v 20.12.2021 - 4 CE 21.2576 - juris Rn. 25), können Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

    Wird die Einleitung eines neuen Planungsprozesses begehrt, muss das hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, etwa durch konkrete Benennung der Ziele in Form von Rahmenfestlegungen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - juris Rn. 28; B.v. 20.12.2021, a.a.O., Rn. 22), die noch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Auch verfahrensleitende Entscheidungen wie die Einstellung eines Bebauungsplanverfahrens und die Einleitung eines neuen Planungsprozesses, etwa ein Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - VGH n.F. 63, 282 Rn. 29 = BayVBl 2011, 309) oder die Einleitung einer gemeindlichen Rahmenplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (vgl. BayVGH, B.v 20.12.2021 - 4 CE 21.2576 - juris Rn. 25), können Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) im Fall eines Erfolgs reicht (BayVGH, B.v. 8.4.2005 - 4 ZB 04.1246 - BayVBl 2005, 504 m.w.N.; vgl. auch für Volksentscheide VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VerfGH 53, 81/105 f. = BayVBl 2000, 460/464).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 CE 05.1961

    Bürgerbegehren über Vorentscheidung zu Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Wird die Einleitung eines neuen Planungsprozesses begehrt, muss das hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, etwa durch konkrete Benennung der Ziele in Form von Rahmenfestlegungen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - juris Rn. 28; B.v. 20.12.2021, a.a.O., Rn. 22), die noch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    b) Da das Bürgerbegehren somit schon aufgrund fehlender Bestimmtheit unzulässig ist, kann offenbleiben, ob die Begründung des Bürgerbegehrens gegen das aus der verfassungsrechtlich gewährleisten Abstimmungsfreiheit (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV) folgende Täuschungs- und Irreführungsverbot verstößt (dazu BayVGH, U.v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - BayVBl 2017, 92 Rn. 27 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.04.2012 - 4 CE 12.517

    Bürgerbegehren; Begründungsdefizit; Bauleitplanung; Abwägungsausfall

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Wird die Einleitung eines neuen Planungsprozesses begehrt, muss das hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, etwa durch konkrete Benennung der Ziele in Form von Rahmenfestlegungen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 - juris Rn. 28; B.v. 20.12.2021, a.a.O., Rn. 22), die noch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 4 CE 12.517 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505
    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992
    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).
  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 4 CE 21.2839

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags gem. § 123 VwGO zur

  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 25 N 96.2982

    Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Verkehrsprognose in einem Änderungsplan

  • VG Bayreuth, 14.12.2023 - B 4 K 22.724

    Klage in der Sache ,,Klimaentscheid Bayreuth" abgewiesen

    Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    In der jüngeren Rechtsprechung stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr darauf ab, dass sich die geforderte inhaltliche Bestimmtheit der gestellten Frage bereits unmittelbar aus dem Abstimmungstext ergeben muss und sich gerade nicht erst aufgrund einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen darf (BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 22; bestätigend BayVGH, B.v. 29.3.2023 - 4 CS 22.2412 - juris Rn. 26).

    Die bei der Unterschriftensammlung verwendete Begründung des Bürgerbegehrens kann daher im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids - auch nach Auffassung der Kammer, die sich der nachvollziehbaren Argumentation anschließt - grundsätzlich nicht zur Auslegung des von der Aktivbürgerschaft Gewollten herangezogen werden (BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 22; bestätigend BayVGH, B.v. 29.3.2023 - 4 CS 22.2412 - juris Rn. 26; ähnlich bereits OVG NW, B.v. 21.6.2013 - 15 B 697/13 - juris Rn. 13 und OVG NW, B.v. 15.5.2014 - 15 B 499/14 - juris Rn. 18, wonach die Begründung insbesondere Aufschluss über die Motive des Bürgerbegehrens geben soll, um dessen Sinn und Zweck nachvollziehen zu können; es werde nicht von der Verpflichtung entbunden, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren; offen lassend VG Potsdam - U.v. 2.3.2017 - 1 K 3918/16 - juris Rn. 42; a.A. VGH BW, U.v. 28.3.1988 - 1 S 1493/87, abgedruckt bei Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 41.03 sowie OVG RhPf, U.v. 25.9.2019 - 10 A 10472/19 - juris Rn. 29, wonach es auf den objektiven Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung zum Ausdruck gebracht wird ankomme; krit. zudem Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 13.04 S. 12a).

    Jedoch hat es in diesem Fall grundsätzlich der Abstimmungsleiter (dazu § 10 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in ... vom 30. März 2022) in der Hand, wie ausführlich die Begründung des Bürgerbegehrens sowie die Auffassung des Stadtrats abgedruckt werden und es besteht die Möglichkeit, dass die Initiatoren eine andere - nicht demokratisch durch die Unterschriftenliste legitimierte - Begründung anführen (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.3.2023 - 4 CS 22.2412 - juris Rn. 26).

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

    Wird die Einleitung eines neuen Planungsprozesses begehrt, muss das hinreichend bestimmt zum Ausdruck kommen, etwa durch konkrete Benennung der Ziele in Form von Rahmenfestlegungen, die noch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2021 - 4 CE 21.2576 - juris Rn. 22; B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 19).

    Die bei der Unterschriftensammlung verwendete Begründung des Bürgerbegehrens kann daher im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids grundsätzlich nicht zur Auslegung des von der Aktivbürgerschaft Gewollten herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - juris Rn. 22; vgl. auch U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 44).

  • VGH Bayern, 29.03.2023 - 4 CS 22.2412

    Rücknahme eines Bescheids über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Nach der Entscheidung des Senats vom 22. März 2022 (4 CE 21.2992 - BayVBl 2023, 162 Rn. 22 zu einem vorausgehenden Bürgerbegehren im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin) verliert die ursprüngliche Begründung ab der Zulassung des Bürgerbegehrens jede rechtliche Bedeutung.
  • VG Ansbach, 18.10.2023 - AN 4 K 21.02065

    Zur Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Die Fragestellung muss ferner so bestimmt sein, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) im Fall eines Erfolgs reicht (BayVGH, B.v. 22.3.2022 - 4 CE 21.2992 - Rn. 17).
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